Satzung
der Kleingartensparte „Freiheit" e.V.
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
Der Verein führt den
Namen Kleingartensparte „Freiheit" e.V. Sitz des Vereins ist Köthen. Er ist Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. VR
33140 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und
Ziel
1a Der Verein organisiert in
Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein führt keine mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit aus. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
b. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalität, Kulturen, Religionen und
sozialen Schichten.
Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung,
Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder
sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit nicht
zu vereinbarendes Verhalten offenbaren, können wegen
vereinsschädigenden Verhalten aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig
werden.
2. Er setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert ihre
Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit
ihre
Arbeit das ökologische Klima.
3. Der Verein fördert das
Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und
der Landschaft. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch
körperlichen Bewegungsausgleich.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die
das18. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und ihren Wohnsitz in der BRD hat. Der Wohnort sollte nicht mehr als 50 Km vom Pachtgarte entfert
sein.
- Die Mitgliedschaft muss durch
schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft beginnt
nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller schriftlich die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung
an.
- Die Mitgliedschaft wird mit einem Jahr
auf probe abgeschlossen. Nach Ablauf der Probezeit kann das betreffende Mitglied entweder ordenliches Mitglied werden oder bei Verstößen gegen die Satzung oder sonstiig unerwünschtem Verhalten unter
vereinfachten Bedingungen ausgeschlossen werden.
5. Die
Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens
erbracht haben,
zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Rechte der
Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, sich
aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt,
alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt,
nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.
§ 5 Pflichten
der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese
Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung einzuhalten, und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
- Jedes Mitglied ist
verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist
verpflichtet, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
- Jedes Mitglied ist
verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben,
innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten.
- Jedes Mitglied ist
verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistung zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene
Ersatzbetrag zu entrichten.
- Jedes Mitglied ist
verpflichtet, für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstands erfordert. Beim Bau bzw. Umbau einer
Laube hat der Antragsteller nach Genehmigung des Vorstandes die Unterlagen beim Kreisvorstand vorzulegen.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
durch:
o schriftliche Austrittserklärung
o schriftliche Kündigung oder Ausschluss
o Tod
Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Die Mitgliedschaft
im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
- Eine Beendigung der
Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Diese ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
- Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es
o schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Gartenordnung oder
Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
o durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
o mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt,
o ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht
kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das
Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die
Kleingartenanlage verweigert,
o seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des
Kleingartens auf Dritte überträgt oder
o bauliche Veränderungen im Sinne § 5 Abs. 6 dieser Satzung ohne Genehmigung des
Vorstandes vornehmen.
- Über einen Ausschluss
entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied
mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
- Gegen den
Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung
schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
unzulässig.
- Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen
oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 7 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind:
o die Mitgliederversammlung,
o der Vorstand und
o die Kassenprüfer.
§ 8 Die
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das
höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle
Versammlung durchgeführt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder
Beschlussvorlagen, die innerhalb der festgesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durgeführt werden. In welcher Form die Mitgliederversammlung
stattfinden soll, gibt der Vorstand in der Einladung bekannt.
- Die Mitgliederversammlung wird
durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang, in den Schaukästen auf den Hauptwegen der Gartenanlage, mit einer Frist von
vier Wochen zu erfolgen.
- Anträge zur Tagesordnung
können 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge die erst nach Ablauf der 14 Tagesfristen oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
- Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
- Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für
alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen.
- Jeder Garten hat nur eine
Stimme. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Bei Verhinderung kann die Stimme einem anderen Mitglied übertragen werde, dieses darf aber nicht mehr als zwei Stimmen, inkl. seiner eigenen
auf sich vereinen.
- Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsschaukasten zur Kenntnis zu
geben.
- Zur Behandlung wichtiger
Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
- Vertreter des Kreis- oder des
Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Aufgaben der
Mitgliederversammlung:
o Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Gartenordnung und
Beitragsordnung. Diese Beschlüsse setzen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder voraus,
o Wahl des Vorstandes,
o Wahl der Kassenprüfer,
o Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
Anträge u. a.,
o Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von
Mitgliedern,
o Ernennung von Ehrenmitgliedern,
o jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer und Kassenberichtes,
o Entlastung des Vorstandes,
o Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Der
Vorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus
mindestens vier Mitgliedern.
o Vorsitzender
o stellvertretenden Vorsitzenden
o Schriftführer
o Schatzmeister
- Der Vorstand wird für eine
Amtszeit von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen
Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen
Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern
des Vorstandes ist nicht zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes
sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sie müssen kein Mitglied im Verein sein. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes pauschalierte Aufwandsentschädigungen
gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesene Fahrtkosten bleibt hiervon
unberührt.
- Der Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind: Der Vorsitzender, der stellvertretender Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretender
Vorsitzender sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter
besetzt sind.
- Beschlüsse des Vorstandes sind
protokollarisch festzuhalten. Die Vereinsmitglieder sind durch Aushang über die Beschlüsse zu informieren.
- Aufgaben des
Vorstandes:
o laufende Geschäftsführung des.
Vereins,
o Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer
Beschlüsse,
o Organisation der Verwaltung und Pflege der
Gemeinschaftseinrichtungen,
o Entscheidung über die Baumaßnahme nach § 5 Punkt 6.
- Zur Unterstützung der
Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.
- Der Vorstand haftet bei Schäden
gegenüber dem Verein nur, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Beiträge,
Kassen- und Rechnungswesen
- Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Dazu gehören Mitgliedsbeitrag, Pacht und Umlage. Die Höhe der Beiträge wird in der Betragsordnung festgelegt. Sie werden jeweils bis zum 15.Februar eines Jahres fällig. Alle anderen
Verbinlichkeiten sind wentsprechend den terminlichen Festlegungen zu entrichte.
- Die Höhe der Mahngebühr wird
durch den Vorstand festgelegt. Bei nicht rechtzeitig erfolgten Zahlungen wird schriftlich gemahnt. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an
die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
- Buchführung und
Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.
- Der Schatzmeister verwaltet
die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden
vorzunehmen.
§ 11 Die
Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer bestehen aus mindesten
zwei Mitgliedern, oder einem Mitglied und einem Steuerberater.
- Die Kassenprüfer sind ein
demokratisches Kontrollorgan und werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Mindesten ein Kassenprüfer muss ein Vereinsmitglied sein. Es sollte über die nötige Erfahrung verfügen.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Kassenprüfer haben das
Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Kassenprüfer prüfen
mindestens einmal jährlich die Buch- und Kassenführung. Über das Ergebnis ist der Vorstand zu informieren.
- Ihnen obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
o Prüfung der Kasse und der Buchführung,
o Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan,
o Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes.
o Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes.
- Die Ergebnisse der Prüfung
sind schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Auflösung
des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Im Falle der Auflösung des
Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e.V. zu überweisen. Dieser hat das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, besonders für die Förderung des Kleingartenwesens im Kreis einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des
Vereins (Kassenbücher usw.) dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 13
Satzungsänderung
Der Vorstand wird ermächtigt, einer aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendigen redaktionellen Änderung der Satzung
vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 024.04.2022 beschlossen und setzt alle bisherigen Vereinssatzungen außer
Kraft.
§ 15
Schlussbestimmungen
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.
Köthen,
24.04.2022
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