Satzung der

Kleingartensparte „Freiheit" e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Kleingartensparte „Freiheit" e.V. Sitz des Vereins ist Köthen. Er ist Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. VR 33140 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel

 

1.a:

Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein führt keine mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit aus. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

b:

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalität, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit nicht zu vereinbarendes Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

c:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

d:

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Er setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlagen ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
  1. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Wohnort sollte nicht mehr als 50 km vom Pachtgarten entfernt sein.
  2. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller schriftlich die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung an.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit einem Jahr auf Probe abgeschlossen. Nach Ablauf der Probezeit kann das betreffendes Mitglied entweder ordentliches Mitglied werden oder bei Verstößen gegen die Satzung oder sonstig unerwünschtem Verhalten unter vereinfachten Bedingungen ausgeschlossen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung einzuhalten, und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. 
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistung zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstands erfordert. Beim Bau bzw. Umbau einer Laube hat der Antragsteller nach Genehmigung des Vorstandes die Unterlagen beim Kreisvorstand vorzulegen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • schriftliche Austrittserklärung
    • schriftliche Kündigung oder Ausschluss
    • Tod

Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

  1. Eine Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Diese ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.  
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Gartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
  • mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt,
  • ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche
  • Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert,
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
  • bauliche Veränderungen im Sinne § 5 Abs. 6 dieser Satzung ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
  1. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese dernächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
  2.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • die Kassenprüfer.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der festgesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. In welche Form die Mitgliederversammlung stattfinden soll, gibt der Vorstand in der Einladung bekannt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang, in den Schaukästen auf den Hauptwegen der Gartenanlage, mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.
  3. Anträge zur Tagesordnung können 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 14 Tagesfristen oder in der Mitglieder- versammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  5. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht diese Satzung etwas Anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen.
  6. Jeder Garten hat nur eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Bei Verhinderung kann die Stimme einem anderen Mitglied übertragen werden, dieses darf aber nicht mehr als zwei Stimmen, inkl. seiner eigenen auf sich vereinen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsschaukasten zur Kenntnis zu geben.
  8. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
  9. Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzu- nehmen.
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Gartenordnung und Beitragsordnung. Diese Beschlüsse setzen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder voraus,

  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Anträge u. a.,
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, des
  • Berichtes der Kassenprüfer und des Kassenberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Der Vorstand

 

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
    • Vorsitzender
    • stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • Kassierer
  2. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sie müssen kein Mitglied im Verein sein. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesene Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der Vorsitzender, der stellvertretender Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
  6. Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten. Die Vereinsmitglieder sind durch Aushang über die Beschlüsse zu informieren.
  7. Aufgaben des Vorstandes:
    • laufende Geschäftsführung des Vereins,
    • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung der Beschlüsse
    • Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
    • Entscheidung über die Baumaßnahme nach § 5 Punkt 6.
  8. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.
  9. Der Vorstand haftet bei Schäden gegenüber dem Verein nur, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Dazu gehören Mitgliedsbeitrag, Pacht und Umlage. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt. Sie werden jeweils bis zum 15. Februar eines Jahres fällig. Alle anderen Verbindlichkeiten sind entsprechend den terminlichen Festlegungen zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mahngebühr wird durch den Vorstand festgelegt. Bei nicht rechtzeitig erfolgten Zahlungen wird schriftlich gemahnt. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
  3. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen
  4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.

 

§ 11 Die Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer bestehen aus mindesten zwei Prüfern, oder einem Prüfer und einem Steuerberater.
  2. Die Kassenprüfer sind ein demokratisches Kontrollorgan und werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Die Kassenprüfer müssen keine Mitglieder im Verein sein. Sie sollte aber über die nötige Erfahrung verfügen. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  3. Die Kassenprüfer haben das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Buch- und Kassenführung. Über das Ergebnis ist der Vorstand zu informieren.
  5. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • Prüfung der Kasse und der Buchführung,
    • Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan,
    • Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
    • Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes.
  6. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder. 
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, besonders für die Förderung des Kleingartenwesens im Kreis einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 13 Satzungsänderung

 

Der Vorstand wird ermächtigt, einer aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendigen redaktionellen Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.04.2022 beschlossen und setzt alle bisherigen Vereinssatzungen außer Kraft.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

      

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.

 

Köthen, den 24.04.2022

Satzung
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06366 Köthen (Anhalt)

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