Satzung
der
Kleingartensparte „Freiheit" e.V.
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Kleingartensparte „Freiheit" e.V. Sitz des Vereins ist Köthen. Er ist Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter
der Nr. VR 33140 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und
Ziel
1.a:
Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit
dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein führt keine mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit aus. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b:
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und
bekennt sich zur freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner
Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalität, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet
den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit nicht zu vereinbarendes
Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.
c:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
d:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Er setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlagen ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen
wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
- Der Verein fördert das
Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der
Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Wohnort sollte nicht mehr als 50 km vom Pachtgarten entfernt sein.
- Die Mitgliedschaft muss durch
schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft beginnt nach
Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller schriftlich die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung
an.
- Die Mitgliedschaft wird mit
einem Jahr auf Probe abgeschlossen. Nach Ablauf der Probezeit kann das betreffendes Mitglied entweder ordentliches Mitglied werden oder bei Verstößen gegen die Satzung oder sonstig unerwünschtem
Verhalten unter vereinfachten Bedingungen ausgeschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann
einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Rechte der
Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt,
sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt,
alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt,
nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.
§ 5 Pflichten
der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung einzuhalten, und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu
betätigen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der
festgelegten Frist zu entrichten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistung zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu
entrichten
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstands erfordert. Beim Bau bzw. Umbau einer Laube hat der
Antragsteller nach Genehmigung des Vorstandes die Unterlagen beim Kreisvorstand vorzulegen.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
durch:
- schriftliche
Austrittserklärung
- schriftliche Kündigung oder
Ausschluss
- Tod
Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des bestehenden
Kleingartenpachtvertrages. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
- Eine Beendigung der
Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Diese ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
- Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der
Satzung, der Gartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft
das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
- mit der Entrichtung der Pacht
für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt,
- ungeachtet einer in Textform
abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere
die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche
- Bewirtschaftungsmängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert,
- seine Rechte und Pflichten aus
der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
- bauliche Veränderungen im Sinne §
5 Abs. 6 dieser Satzung ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
- Über einen Ausschluss
entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Diese ist
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese dernächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung unzulässig.
- Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen
sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 7 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- die Kassenprüfer.
§ 8 Die
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist
das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung kann
auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder
Beschlussvorlagen, die innerhalb der festgesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. In welche Form die Mitgliederversammlung
stattfinden soll, gibt der Vorstand in der Einladung bekannt.
- Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang, in den Schaukästen auf den Hauptwegen der
Gartenanlage, mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.
- Anträge zur
Tagesordnung können 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 14 Tagesfristen oder in der Mitglieder- versammlung
gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
- Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
- Jede ordnungsgemäße
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht diese Satzung etwas Anderes vorschreibt. Der
Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich
folgen.
- Jeder Garten hat nur
eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Bei Verhinderung kann die Stimme einem
anderen Mitglied übertragen werden, dieses darf aber nicht mehr als zwei Stimmen, inkl. seiner eigenen auf sich vereinen.
- Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang im
Vereinsschaukasten zur Kenntnis zu geben.
- Zur Behandlung
wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
- Vertreter des Kreis-
oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzu- nehmen.
- Aufgaben der
Mitgliederversammlung:
Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Gartenordnung und Beitragsordnung. Diese Beschlüsse setzen die Zustimmung einer 2/3
Mehrheit der erschienenen Mitglieder voraus,
- Wahl des
Vorstandes,
- Wahl der
Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über
Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Anträge u. a.,
- Beschlussfassung über den
Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
- Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
- jährliche Entgegennahme und
Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, des
- Berichtes der Kassenprüfer und
des Kassenberichtes,
- Entlastung des
Vorstandes,
- Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus
mindestens vier Mitgliedern.
- Vorsitzender
- stellvertretenden
Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassierer
- Der Vorstand wird für eine
Amtszeit von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen
Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen
Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern
des Vorstandes ist nicht zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes
sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sie müssen kein Mitglied im Verein sein. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes pauschalierte Aufwandsentschädigungen
gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesene Fahrtkosten bleibt hiervon
unberührt.
- Der Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind: Der Vorsitzender, der stellvertretender Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter
besetzt sind.
- Beschlüsse des
Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten. Die Vereinsmitglieder sind durch Aushang über die Beschlüsse zu informieren.
- Aufgaben des
Vorstandes:
- laufende Geschäftsführung des
Vereins,
- Vorbereitung und Durchführung
der Mitgliederversammlung und Durchsetzung der Beschlüsse
- Organisation der Verwaltung
und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
- Entscheidung über die
Baumaßnahme nach § 5 Punkt 6.
- Zur Unterstützung der
Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.
- Der Vorstand haftet
bei Schäden gegenüber dem Verein nur, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Beiträge, Kassen- und
Rechnungswesen
- Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Dazu gehören Mitgliedsbeitrag, Pacht und Umlage. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt. Sie werden jeweils bis zum 15. Februar eines Jahres fällig. Alle
anderen Verbindlichkeiten sind entsprechend den terminlichen Festlegungen zu entrichten.
- Die Höhe der Mahngebühr wird
durch den Vorstand festgelegt. Bei nicht rechtzeitig erfolgten Zahlungen wird schriftlich gemahnt. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an
die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
- Buchführung und Jahresabschluss
sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen
- Der Schatzmeister verwaltet die
Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden
vorzunehmen.
§ 11 Die Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer bestehen aus
mindesten zwei Prüfern, oder einem Prüfer und einem Steuerberater.
- Die Kassenprüfer sind ein
demokratisches Kontrollorgan und werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Die Kassenprüfer müssen keine Mitglieder im Verein sein. Sie sollte aber über die nötige Erfahrung
verfügen. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Kassenprüfer haben das Recht
an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Kassenprüfer prüfen
mindestens einmal jährlich die Buch- und Kassenführung. Über das Ergebnis ist der Vorstand zu informieren.
- Ihnen obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
- Prüfung der Kasse und der
Buchführung,
- Verwendung der Mittel laut
Satzung und Haushaltsplan,
- Einhaltung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
- Vorschlag an die
Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes.
- Die Ergebnisse der Prüfung sind
schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Auflösung
des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Im Falle der Auflösung des
Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, besonders für die Förderung des Kleingartenwesens im Kreis einzusetzen. Das
Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu
übergeben.
§ 13
Satzungsänderung
Der Vorstand
wird ermächtigt, einer aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendigen redaktionellen Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu
verständigen.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung
wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.04.2022 beschlossen und setzt alle bisherigen Vereinssatzungen außer Kraft.
§ 15
Schlussbestimmungen
Die verwendeten
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.
Köthen, den 24.04.2022