Gartenordnung

 

 

Die Gartenordnung regelt die Rechte und Pflichten für das Zusammenleben in unserem Verein und die grundsätzlichen Mindestanforderungen an die Gartennutzung. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und für jeden Pächter bindend.

 

1. Gestaltung und Nutzung der Gärten

 

1.1.

Die Übergabe des Gartens erfolgt ausschließlich zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Freizeitgestaltung. Das heißt, der Garten wird zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und nicht erwerbsmäßig genutzt.

 

1.2.

Der Pächter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Ideen und Vorstellungen zu gestalten. Dabei muss mindestens ein Drittel der gepachteten Fläche kleingärtnerisch genutzt werden. Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen müssen Bestandteil der Nutzung sein. Als Richtlinie gilt: Je Garten sind mindestens 3 Obstbäume anzupflanzen. Empfohlene Pflanz- bzw. verbindliche Grenzabstände für Obstbäume und Beerensträucher siehe Anlage 1.

 

2. Bauten und Einfriedungen

 

2.1.

Art und Umfang der baulichen Anlagen ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetz (BkleinG)

§ 3(2). Der Bestandsschutz nach § 20 a des BkleinG bleibt hiervon unberührt.

 

2.2.

Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gartenlauben oder anderen Baukörpern sowie baulicher Nebenanlagen ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind dem Vorstand zwecks Kontrollen zu melden.

Alle nach dem 03.10.1990 nicht genehmigten Bauten und Nebenanlagen (wie überdachte Freisitze, Gewächshäuser, Teiche und Pools) sind bei Abgabe des Gartens durch den Pächter rückzubauen. Anderenfalls wird der Vorstand zu Lasten des Pächters die erforderlichen Arbeiten veranlassen.

 

2.3.

Arbeiten und Veränderungen an den Verteilerkästen für Strom, einschließlich der Strom- und Wasserzähler sind ohne die Genehmigung des Vorstandes nicht gestattet. Der Vorstand wird für die notwendigen Arbeiten einen verantwortlichen Fachmann benennen.

 

2.4.

Die Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Außenzäune und der Vereinswege ist das gemeinsame Anliegen aller Pächter. Die Mitgliederversammlung beschließt:

a) wie viel Stunden an Gemeinschaftsarbeit zu leisten sind,

b) einen Geldbetrag für nicht geleistete Stunden.

 

2.5.

Jeder Pächter hat unabhängig von den jährlichen Pflichtstunden bei Gärten mit Außenzaun einen 1 m breiten Streifen, einschließlich Hecke, und im Innenbereich den angrenzenden Weg bis zur Mitte unkrautfrei und in Ordnung zu halten. Für die Einfriedung des Gartens zum Vereinsweg ist ebenfalls der Pächter zuständig. Als Material dürfen nur Holz und Maschendraht verwendet werden. Entsprechend diesen Vorgaben ist das Errichten von Zäunen zwischen den Gärten möglich, wobei deren Höhe 1 m nicht überschreiten darf.

 

2.6.

Sitzflächen und Wege in den Gärten dürfen nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlich festem Material angelegt werden.

 

3. Schutz der Natur und der Umwelt

 

3.1.

In jedem Garten sind durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge, besonders für Singvögel zu verbessern.

 

3.2.

Alle dafür geeigneten Abfälle und Stoffe sind zu kompostieren und dem Boden wieder zuzuführen. Die Form der Kompostierung muss unzumutbare Belästigungen für Dritte vermeiden.

 

3.3.

Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur Mittel zu verwenden, die die Aufschrift „Anwendung im Haus- und Gartenbereich“ tragen.

 

3.4.

Abfall- und Unratablagerungen aller Art sind innerhalb und außerhalb der Kleingartensparte nicht erlaubt. Bei auftretender Ordnungswidrigkeit wird dem Verursacher die Entsorgung in Rechnung gestellt.

Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten, vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen.

 

3.5.

Anpflanzungen, die nicht dem BkleinG entsprechen, sind spätestens bei Gartenabgabe oder auf Verlangen des Verstandes zu entfernen. Das gilt auch für Auflagen, die bei einer Wertermittlung dokumentiert wurden. Bei Rodung von Bäumen und Sträuchern sind diese mit Stubben zu entfernen.

 

3.6.

Ungeklärte Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führenden Stoffe dürfen nicht in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden.

 

3.7.

Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist in der gesamten Gartenanlage verboten.

 

3.8.

Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

Von gelegentlich mitgebrachten Haustieren dürfen keine Störungen oder Gefährdungen ausgehen. Verunreinigungen auf den Wegen und Gemeinschaftsanlagen sind durch den Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Hunde sind an der Leine zu führen. Das Füttern von herrenlosen Katzen und Wildtieren ist nicht gestattet.

 

3.9.

Bienenhaltung ist erwünscht, wenn von ihr keine Belästigungen und Gefahren ausgehen.

 

4. Ruhe und Ordnung

 

Jeder Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten.

Um diese Forderungen durchzusetzen, sind folgende Festlegungen verbindlich:

 

4.1.

Eine Überlassung des Gartens und deren Baulichkeiten an Dritte ist unzulässig.

 

4.2.

Die Eingangstore zur Gartenanlage sind bei Anbruch der Dunkelheit abzuschließen. Im Zeitraum von November bis März sind die Tore ständig abzuschließen.

 

4.3.

Geräuschverursachende Arbeiten sind werktags von 7.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr möglich. Für Tonwiedergabegeräte gilt Zimmerlautstärke.

 

4.4.

Das Befahren der Gartenanlage zum Be- und Entladen mit Kfz ist in den Monaten April bis Oktober  Montag bis Samstag von 7.00 - 13.00 und 15.00 - 19.00 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Zufahrt nicht erlaubt.

Für den Zeitraum November bis März besteht generelles Fahrverbot.

Witterungsbedingte Änderungen und Einzelfallregelungen sind nach Rücksprache mit dem Vorstand möglich.

Das Parken und Abstellen von Kfz in der Gartenanlage ist generell untersagt.

 

4.5.

Fahrräder sind grundsätzlich im eigenen Garten abzustellen.

 

4.6.

Für die Veröffentlichung in den Schaukästen ist der Vorstand verantwortlich.

 

5. Verstöße gegen die Gartenordnung

 

Es ist Aufgabe des Vorstandes, die Einhaltung der Gartenordnung zu gewährleisten. Er hat das Recht, entsprechende Kontrollen durchzuführen, diese auszuwerten und wenn erforderlich, schriftliche Auflagen gemäß dieser Gartenordnung zu erteilen. Kommt der Pächter seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die sich aus der Gartenordnung und dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen. Eine Kündigung ist nach §§ 8, Pkt. 2 oder 9 (1) Pkt. 1 BkleinG möglich.

 

6. Schlussbestimmungen

 

Die Gartenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.04.2022 beschlossen und setzt die Gartenordnung vom 06.12.1998, geändert am 23.09.2001 außer Kraft. Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben von den Regelungen der Gartenordnung unberührt.

 

 

Anlage 1: Empfohlene Pflanzabstände und verbindliche Grenzabstände

 

 

Empfohlener Pflanzabstand

(Meter)

Verbindlicher Grenzabstand

(Meter)

Apfel, Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm

4,00-5,00

2,50

Birne, Niederstämme bis 60 cm

3,00-4,00

2,50

Sauerkirsche, Niederstämme bis 60cm

4,00-5,00

2,50

Pflaume, Niederstämme, bis 60 cm

3,50-4,00

2,50

Pfirsich / Aprikose, Niederstämme bis 60 cm

3,00

2,50

Süßkirsche ,Halbstamm bis 1m

5,00

2,50

Obstgehölze in Heckenform, schlanke

Spindeln oder klein kronige Baumformen

1,00-1,50

2,50

Viertel- u. Halbstämme

5,00

2,50

Quitte

2,50-3,00

2,50

Johannisbeere, rot / weiß, Büsche u.

Stämmchen

1,00-1,25

1,00

Schwarze Johannisbeere, Büsche

1,50-2,00

1,00

Stachelbeere, Büsche u. Stämmchen

1,00-1,25

1,00

Himbeeren, Spalier

0,40-0,50

1,00

Brombeeren, rankend, Spalier

2,00

1,00

Brombeeren, aufrechtstehend

1,00

1,00

Heidelbeeren

1,00

1,00

Weinreben, Spalier

1,30

1,00

Form- u. Zierhecken

0,30-0,60

1,00

Ziergehölze

 

1,00

Koniferen und andere Nadelbäume sind grundsätzlich nicht erlaubt !

 

Bei allen übrigen Pflanzen gilt als Faustregel:

 

 

 

 

 

Grenzabstand ist gleich halber üblicher

Pflanzabstand

 

 

 

 



Gartenordnung
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06366 Köthen (Anhalt)

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